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Jul, 28 2025
Sahil Malik
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Länder ohne Auslieferungsabkommen mit Deutschland (Stand 2025)

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Länder ohne Auslieferungsabkommen mit Deutschland (Stand 2025)

Die Auslieferung ist ein durch internationale Vereinbarungen festgelegtes Verfahren zur Überstellung einer Person, die eines Straftatbestands beschuldigt oder verurteilt ist, von einer Gerichtsbarkeit in eine andere zur strafrechtlichen Verfolgung oder Strafvollstreckung. Deutschland als Rechtsstaat mit einem entwickelten System der internationalen Zusammenarbeit vollzieht Auslieferungen auf Grundlage des nationalen Rechts, bilateraler und multilateraler Verträge sowie im Rahmen der Europäischen Union.

Dennoch gibt es eine Gruppe von Staaten, mit denen Deutschland keine gültigen Auslieferungsabkommen unterhält oder mit denen Auslieferungen aus unterschiedlichen rechtlichen, politischen oder humanitären Gründen praktisch nicht erfolgen. Solche Staaten werden als Länder ohne Auslieferung an Deutschland bezeichnet.

Rechtsgrundlagen der Auslieferung in Deutschland

Internationale und europäische Rechtsakte

Deutschland orientiert sich im Auslieferungsrecht an einem Komplex von Rechtsvorschriften:

  • Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), welches die Verfahrensweise und die rechtlichen Grundlagen für Ablehnungen regelt;
  • Bilaterale Auslieferungsverträge, die mit verschiedenen Staaten abgeschlossen wurden und konkrete Verfahren und Kriterien festlegen;
  • Die Europäische Auslieferungskonvention (1957) und deren Protokolle, welche die Standards der Zusammenarbeit innerhalb des Europarates normieren;
  • Der Europäische Haftbefehl (EAW), der zwischen den EU-Mitgliedsstaaten gilt und das Auslieferungsverfahren vereinfacht, indem er formale Hürden wie die doppelte Strafbarkeit reduziert;
  • Entscheidungen und Grundsätze, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelt wurden und die Rechtspraxis beeinflussen.

Grundprinzipien und Einschränkungen

  • Das Auslieferungsverbot für deutsche Staatsbürger ist in Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ins Ausland ist verboten, außer in Fällen, die durch das EU-Recht vorgesehen sind, beispielsweise aufgrund eines Europäischen Haftbefehls.
  • Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit: Die Tat muss sowohl in Deutschland als auch im ersuchenden Staat strafbar sein.
  • Ablehnung der Auslieferung bei drohender Verletzung fundamentaler Rechte: Wird durch die Auslieferung die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen oder fehlt im ersuchenden Staat ein verlässliches Justizsystem, so wird die Auslieferung verweigert.
  • Ablehnung aus politischen Gründen: Deutschland liefert Personen nicht aus, wenn berechtigte Zweifel an der politischen Motiviertheit der Strafverfolgung bestehen oder die Person politischer Verfolgung ausgesetzt wäre.
  • Das ne bis in idem-Prinzip (Verbot der Doppelbestrafung): Die Auslieferung ist unzulässig, wenn die Person bereits für dieselbe Tat in einem der beiden Staaten verurteilt wurde.

Rechtsprechung

Deutsche Gerichte setzen diese Prinzipien konsequent um. So hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach Auslieferungen abgelehnt, wenn die Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, Diskriminierung oder eines unfairen Verfahrens im ersuchenden Staat bestand. Beispielhaft ist der Fall eines Auslieferungsantrags für eine Person, deren Geschlechtsidentität im ersuchenden Staat diskriminiert wurde. Auch die Haftbedingungen, die sozial-politische Situation sowie Risiken von Folter oder politischer Verfolgung werden in der Rechtsprechung berücksichtigt.

3. Länder ohne formelles Auslieferungsabkommen mit Deutschland (Liste 2025)

Stand 2025 hat Deutschland mit mehreren Staaten keine bilateralen Auslieferungsabkommen abgeschlossen. Das Fehlen eines formellen Abkommens schließt eine Zusammenarbeit nicht grundsätzlich aus, macht Auslieferungen in der Praxis aber äußerst schwierig oder nahezu unmöglich. Nachfolgend eine detaillierte Übersicht dieser Staaten mit rechtlichen Besonderheiten und der Praxis zur Auslieferung.

Asien

  • China
    Deutschland verfügt über kein bilaterales Auslieferungsabkommen mit der VR China. China verbietet die Auslieferung eigener Staatsbürger an ausländische Staaten. Die Auslieferung von Nicht-Staatsbürgern an China erfolgt aufgrund politischer und rechtlicher Gründe praktisch nicht. Fehlende menschenrechtliche Garantien sind ein Ablehnungsgrund.
  • Iran
    Zwischen Deutschland und dem Iran besteht kein Auslieferungsvertrag. Die iranischen Behörden gewährleisten häufig keine fairen Gerichtsverfahren, es besteht ein hohes Risiko politischer Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen. Deutschland lehnt Auslieferungen an den Iran traditionell ab.
  • Indonesien, Kambodscha, Laos, Mongolei, Philippinen, Saudi-Arabien, Oman, Jemen, Usbekistan, Kasachstan, Bangladesch
    Für die meisten dieser Staaten fehlen bilaterale Abkommen mit Deutschland. Auslieferungen finden praktisch nicht oder nur äußerst selten statt, meist nach langwierigen Gerichtsverfahren und unter Vorlage zusätzlicher Garantien. Hohe Ablehnungsrisiken bestehen wegen Menschenrechtsverletzungen oder politisch motivierter Strafverfolgung.

Karibikregion und Amerika

  • Kuba
    Kein Auslieferungsabkommen mit Deutschland. Aufgrund politischer Gegebenheiten und des Rechtssystems ist eine Auslieferung unmöglich oder stark erschwert. Deutschland kooperiert im Auslieferungsbereich kaum mit kubanischen Behörden.
  • Einige karibische Inselstaaten (z. B. Dominica, Antigua und Barbuda, St. Kitts und Nevis, Grenada, St. Lucia)
    Diese Länder bieten häufig Programme für Staatsbürgerschaften durch Investitionen an und verfügen nicht über Auslieferungsverträge mit Deutschland. Eine Auslieferung ihrer Staatsbürger wird in der Regel nicht praktiziert.

Afrika

  • Äthiopien, Uganda, Namibia, Simbabwe
    Mit diesen Ländern bestehen keine wirksamen Auslieferungsabkommen. Die Rechtssysteme entsprechen oft nicht den europäischen Menschenrechtsstandards, was Auslieferungen faktisch ausschließt. Weitere Hindernisse sind politische Instabilität und das Fehlen verlässlicher Gerichtsverfahren.

Osteuropa und GUS-Staaten

  • Russland
    Zwischen Deutschland und Russland existiert kein vollwertiger Auslieferungsvertrag. Trotz bestehender Vereinbarungen zur gegenseitigen Rechtshilfe gibt es kaum Praxis zur Auslieferung von deutschen oder russischen Staatsbürgern, insbesondere aufgrund von menschenrechtlichen Bedenken, politischen Spannungen und dem Risiko politischer Verfolgung.
  • Weißrussland
    Das Fehlen eines Auslieferungsvertrags und die sich verschlechternde politische Lage machen Auslieferungen unmöglich oder sehr riskant. Deutschland liefert in der Regel keine Personen an Weißrussland aus und erhält dort kaum Auslieferungsersuchen.
  • Ukraine
    Vor Beginn des militärischen Konflikts gab es eine eingeschränkte Zusammenarbeit in Auslieferungsfragen. Aufgrund der aktuellen politischen Lage und der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ist die Zusammenarbeit faktisch eingestellt. Auslieferungen aus oder in die Ukraine sind derzeit sehr schwierig.
  • Moldawien
    Keine oder nur eingeschränkte bilaterale Verträge. Die Auslieferungspraxis ist minimal und erfolgt auf Basis einzelner Abkommen zur Rechtshilfe unter Berücksichtigung von Rechtsschutzgarantien.

Fazit

Das Fehlen eines bilateralen Auslieferungsvertrages mit den genannten Staaten bedeutet, dass Deutschland bei Auslieferungsersuchen oder der Auslieferung aus diesen Ländern auf erhebliche rechtliche und praktische Hindernisse stößt:

  • Notwendigkeit einer individuellen Fallprüfung;
  • Hohes Risiko einer Ablehnung wegen Menschenrechtsverletzungen;
  • Fehlende gesicherte Verfahren und offizielle Übergabekanäle;
  • Mögliche politische und diplomatische Komplikationen.

Daher sind Auslieferungen in diese oder aus diesen Länder selten und erfordern eine sorgfältige rechtliche Prüfung.

Besonderheiten der Zusammenarbeit mit diesen Ländern

Auch ohne formelle Abkommen kann Deutschland Auslieferungsentscheidungen auf Grundlage des Völkerrechts und des Prinzips der gegenseitigen Rechtshilfe treffen, doch solche Fälle sind Ausnahmen und bedürfen gründlicher Analyse. Meist sind Auslieferungen aus diesen Staaten nicht möglich oder mit langen gerichtlichen Verfahren verbunden, die das Risiko von Menschenrechtsverletzungen berücksichtigen.

Bilaterale Abkommen und deren Einfluss

Das Vorhandensein eines Auslieferungsvertrages garantiert keine automatische Auslieferung. Bilaterale Abkommen enthalten oft Klauseln, die vorsehen:

  • Die Möglichkeit, eigene Staatsbürger nicht auszuliefern;
  • Ablehnungsgründe wegen politischer Straftaten;
  • Anforderungen an ersuchende Behörden, Garantien zur Wahrung der Menschenrechte zu geben;
  • Die Genehmigung von Auslieferungen durch das Justizministerium oder andere hohe Stellen.

Daher ist jede Auslieferung eine individuelle Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände.

Internationale Organisationen und Auslieferungsmechanismen

Deutschland arbeitet aktiv mit internationalen Organisationen zusammen, die Informationsaustausch und Koordination gewährleisten:

  • INTERPOL – dient als Kanal für Anfragen und Mitteilungen (z. B. „rote Notices“), prüft Deutschland genau auf politische Motiviertheit und lehnt in solchen Fällen ab;
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – seine Urteile sind bindend und beeinflussen die Auslieferungspraxis insbesondere im Hinblick auf das Folterverbot und das Recht auf ein faires Verfahren;
  • Gerichtshof der Europäischen Union – definiert Rechtsstandards im EU-Raum, reguliert die Anwendung des Europäischen Haftbefehls und das ne bis in idem-Prinzip.

Schlussfolgerung

Im Jahr 2025 unterhält Deutschland eine aktive und gesetzlich geregelte Auslieferungspraxis mit den meisten EU-Staaten, Nordamerika, Lateinamerika sowie verschiedenen Ländern Asiens und Afrikas. Dennoch gibt es eine Reihe von Staaten, mit denen keine gültigen Auslieferungsabkommen bestehen oder die praktisch nicht in Auslieferungsverfahren involviert sind.

Jeder Auslieferungsfall bedarf einer sorgfältigen und individuellen Bewertung unter Berücksichtigung von:

  • Der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person;
  • Vorhandensein internationaler Fahndungsersuchen;
  • Risiken einer Verletzung fundamentaler Menschenrechte;
  • Politischem Kontext und Rechtsprechung.

Sollten Sie mit der Drohung einer Auslieferung oder internationalem Haftbefehl konfrontiert sein, ist es unerlässlich, zeitnah qualifizierte Fachanwälte für internationales Strafrecht und Auslieferungsrecht zu konsultieren. Kompetente Rechtsbeistände helfen, Risiken einzuschätzen, Verteidigungsstrategien zu entwickeln und Ihre Rechte vor Gericht zu wahren.

Sahil Malik
Sahil Malik
Sahil Malik ist Strafverteidiger und Rechtsberater mit über 10 Jahren Berufserfahrung bei der Anwaltskammer Antwerpen und spezialisiert auf (internationale) organisierte Kriminalität sowie Auslieferungs- und Überstellungsrecht. Er arbeitet hauptsächlich in Belgien und den Vereinigten Arabischen Emiraten und arbeitet bei Auslieferungsfällen eng mit lokalen Anwälten in Dubai zusammen. Bekannt für seine akribische Detailgenauigkeit und seine maßgeschneiderten Rechtsstrategien, gewährleistet Sahil eine solide Verteidigung und die Unschuldsvermutung in allen Phasen des Strafverfahrens. Er spricht fließend Niederländisch, Englisch, Französisch, Hindi und Punjabi und verbindet jugendliche Energie mit umfassender Erfahrung und weitreichenden internationalen Verbindungen.
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