Die Fakten
Der Mandant war Gegenstand einer 2010 von der Ukraine verbreiteten Anzeige wegen „Veruntreuung oder Unterschlagung fremden Vermögens durch eine Person, der es anvertraut war, in Höhe eines erheblichen Betrags“ auf Grundlage eines damals nicht genannten Haftbefehls.
Feststellungen der Kommission
Die Kommission stellte fest, dass bei der Ausstellung der Anzeige ein Missbrauch der Interpol-Kanäle vorlag. Sie wies darauf hin, dass die Möglichkeit, einen Haftbefehl im Inland zu erlassen, nicht von den Maßnahmen von Interpol abhängen sollte.

Argumente der Klägerin
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass der Fall aufgrund der geringen Schadenshöhe für die Zwecke der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit nicht von Interesse sei.
Die Ergebnisse
Dass die den Antragsteller betreffenden Daten nicht den für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden INTERPOL-Regeln entsprechen und dass sie aus den Dateien von INTERPOL gelöscht werden sollen.