Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, von 2013 bis 2015 Beamte bestochen zu haben, um durch die Vergabe von Pachtverträgen, die für das Staatsunternehmen unrentabel waren, wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers in Spanien lehnte das Gericht eine Auslieferung an Belarus ab.

Wie war die Position der NZB von Belarus
Die NCB erklärte, ihre Gesetzgebung garantiere die Grundrechte des Angeklagten in einem Strafverfahren und stelle fest, dass die Richter unabhängig und ausschließlich dem Gesetz unterworfen seien. Die NCB wertete die Einreichung des Antrags des Antragstellers bei der Kommission als böswillig, da ein gesetzestreuer Bürger nicht einmal auf die Idee käme, sich an die Kommission zu wenden, um die ihn betreffenden, im INTERPOL-Informationssystem gespeicherten Daten anzufechten. Gleichzeitig erklärte die NCB, die spanische Ablehnungsentscheidung eines Auslieferungsbewerbers könne „kein Referenzmodell für Objektivität darstellen, sondern lediglich eine konkrete Gerichtsentscheidung in Bezug auf eine bestimmte Person“.
Ergebnisse des CCF
Die Hauptargumente der Kommission stützten sich auf die Ablehnung des Auslieferungsantrags durch die Audiencia Nacional in Madrid. Darin wurde ausdrücklich auf das konkrete Risiko hingewiesen, dass der Antragsteller keinem fairen Verfahren durch eine unabhängige und unparteiische Stelle unterzogen wird und ihm kein wirksamer Rechtsbehelf gewährt wird. Dies basiert auf einer politischen Dimension, die dem Fall des Antragstellers zugrunde liegt. Die Kommission betonte außerdem, dass die belarussische Haltung hinsichtlich des Rechts des Antragstellers, den Antrag bei der Kommission einzureichen, symptomatisch für ein Problem mangelnden Respekts gegenüber unabhängiger Aufsicht sei.
Die Ergebnisse
Die CCF stellte fest, dass die Daten über den Antragsteller nicht den erforderlichen Kriterien gemäß Artikel 2 der INTERPOL-Verfassung entsprachen. Folglich