Sachverhalt
Der Antragsteller besitzt die doppelte Staatsangehörigkeit der Ukraine und Österreichs und ist Eigentümer eines Unternehmens.
Im Jahr 2011 überwies das russische Staatsunternehmen über 17 Millionen US-Dollar an Unternehmen unseres Mandanten für die Lieferung von Ausrüstung. Die Ausrüstung wurde jedoch aus Gründen, die nicht vom Willen unseres Mandanten, sondern von anderen Auftragnehmern abhingen, nicht vollständig geliefert.
Dem Antragsteller wurde jedoch die betrügerische Veruntreuung russischer Staatsgelder vorgeworfen und er wurde 2020 international zur Fahndung ausgeschrieben.
Am 8. April 2022 wurde der Antragsteller aufgrund von Interpol-Informationen in Ungarn festgenommen. Gegen ihn wurden bis zum 1. April restriktive Maßnahmen verhängt.

Die Feststellungen der Kommission
Die Kommission stellt zunächst fest, dass Russland die fehlenden Bemühungen seiner Behörden, den Zweck der Datenverbreitung zu verfolgen, gegenüber den österreichischen Behörden nicht ausreichend begründet hat, da sein Aufenthaltsort in Österreich von den russischen Behörden offiziell erklärt wurde. Daher äußerte die Kommission Zweifel am aktiven Interesse der russischen Behörden an der Erreichung des Zwecks der Datenverbreitung im Sinne der Artikel 10 und 97 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung.
Die Kommission prüfte die verfügbaren Elemente zur Beschreibung der individuellen kriminellen Beteiligung des Antragstellers.
Bei ihrer Analyse der verfügbaren konkreten Elemente zur Beschreibung des Zusammenhangs zwischen dem Antragsteller und den zugrunde liegenden Tatsachen stellte die Kommission fest, dass die Unterzeichnung des Vertrags durch den Antragsteller das einzige ihm individuell zugeschriebene Verhalten zu sein scheint, ohne seine Beteiligung mit der seiner Komplizen zu verknüpfen. Dies allein stellt keinen ausreichenden Zusammenhang mit einer kriminellen Verschwörung dar.
Die Argumente der Anwaltskanzlei Interpol
Die Anwaltskanzlei Interpol beantragte die Löschung der Daten über den Antragsteller und führte im Wesentlichen an, dass:
- der Zweck der Datenverarbeitung unklar sei;
- der Fall einen privaten Streit betreffe, der für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit nicht von Belang sei; und
- den Daten eine prägnante und klare Beschreibung der mutmaßlichen kriminellen Beteiligung des Antragstellers fehle.
Das Ergebnis (Entscheidung der CCF)
Die Kommission stellt fest, dass die Daten des Antragstellers nicht den Interpol-Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechen und aus den Interpol-Dateien gelöscht werden müssen.